Rechtliche hinweise

AGB für Frachtführer

Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Frachtführer / Spediteure und Transportunternehmen
Aktualisiert November 14, 2023



Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Frachtführer / Spediteure und Transportunternehmen


sennder Technologies GmbH, Genthiner Str. 34, 10785 Berlin, auch im Namen der mit ihr verbundenen Unternehmen, (im Folgenden als „sennder“ bezeichnet) schließt mit dem Frachtführer (im Folgenden als „Frachtführer“ bezeichnet) auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen oder mehrere Verträge über die Erbringung von Transportleistungen (im Folgenden als „Transportauftrag“ bezeichnet) ab.

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die im Internet unter der Domain sennder.com/terms-conditions-carrier abgerufen werden können. Etwaige abweichende Bedingungen des Frachtführers gelten nicht.

sennder ist berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. sennder wird dem Frachtführer Änderungen der AGB per E-Mail oder über seine Plattformen mitteilen. Die Zustimmung des Frachtführers zu den geänderten AGB gilt als erteilt, wenn ihrer Geltung nicht binnen drei Wochen nach Bekanntgabe der geänderten AGB schriftlich widersprochen wird. Hierauf wird in der Änderungsmitteilung noch einmal gesondert hingewiesen. Widerspricht der Frachtführer den Änderung der AGB form- und fristgerecht, behält sich sennder das Recht vor, das Vertragsverhältnis zu kündigen.

1. Grundlage des Transportauftrags

Die nachfolgenden Regelungen sind die vertragliche Grundlage für das Vertragsverhältnis mit dem Frachtführer und gelten im Falle von Widersprüchen in der nachfolgenden Reihenfolge:

  • a. Transportauftrag;

  • b. Standardarbeitsanweisung „SAA“, falls anwendbar;

  • c. Rahmenvereinbarung oder Orcas Beteiligungs- und Nutzungsbedingungen;

  • d. Allgemeine Geschäftsbedingungen von sennder (AGB);

  • e. ADSp 2017;

  • f. Gesetzliche Vorschriften.

2. Gegenstand des Transportauftrags

2.1.  Der Frachtführer verpflichtet sich, die von sennder zur Beförderung vorgesehenen Güter gemäß dem Transportauftrag, der SAA und diesen AGB gegen das vereinbarte Entgelt zu befördern und an den von sennder im Transportauftrag bezeichneten Empfänger oder gemäß den für den Transportauftrag erteilten Einzelweisungen abzuliefern.

2.2.  Darüber hinaus hat der Frachtführer alle im jeweiligen Transportauftrag vereinbarten Nebenleistungen zu erbringen.

3. Abschluss des Transportauftrags

3.1.  Eine Anfrage von sennder an den Frachtführer für einen eventuellen Transportauftrag ist unverbindlich. sennder wird den Transportauftrag über seine IT-Plattformen oder per E-Mail erteilen. Erklärt sich der Frachtführer zur Ausführung des Transportauftrags bereit, so wird dieser erst mit der Bestätigung durch sennder wirksam.

3.2.  Nach Erteilung eines Transportauftrags ist sennder berechtigt, seinen Kunden zum Zwecke der Durchführung des Transports Informationen über den Frachtführer oder dessen Subunternehmer zu übermitteln.

3.3.  Der Frachtführer kann aus einem ihm erteilten Transportauftrag keinen Anspruch oder ein Recht auf Abschluss weiterer Transportaufträge ableiten.

3.4.  Ändert sich der Abhol- oder Zustellungsort nach der Auftragserteilung, aber vor der Abholung oder Zustellung und liegt der geänderte Ort in einem Umkreis von zwanzig (20) km vom ursprünglich vereinbarten Ort, so führt der Frachtführer den Transport gemäß den Bedingungen des Transportauftrags durch.

4. Be- und Entladevorschriften, Transport

4.1.  Abweichend von § 412 HGB hat der Frachtführer die Güter zu beladen und entladen und sicher zu verladen. Der Frachtführer muss die üblichen und geeigneten Materialien zur Ladungssicherung zur Verfügung stellen, z. B. Spanngurte, Antirutschmatten und Kantenschutzvorrichtungen. Darüber hinaus hat der Frachtführer dafür zu sorgen, dass die beförderten Güter angemessen bewacht werden. Die Angemessenheit der Bewachung richtet sich nach Art und Umfang des vereinbarten Transportauftrags.

4.2.  Der Frachtführer hat die Verkehrstauglichkeit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des verwendeten Transportfahrzeugs vor Beginn des Transports zu überprüfen. Ausrüstungen, die im Transportauftrag vorgeschrieben oder vereinbart sind, müssen vom Frachtführer bis zur Beendigung der Beförderung mitgeführt werden.

4.3.  Die im Transportauftrag vereinbarten Be- und Entladetermine und -zeiten sind verbindlich und müssen vom Frachtführer eingehalten werden. Kommt der Frachtführer außerhalb der vereinbarten Zeiten an, kann der Absender oder der Empfänger das Be- oder Entladen verweigern. Der Frachtführer ist verpflichtet, für jede Stunde Verspätung eine Pauschale von 35,00 Euro zu zahlen, höchstens jedoch 80 % des vereinbarten Frachtpreises. Dies gilt ausschließlich für selbst verschuldete Verspätungen an allen Abhol- und Ablieferungsorten, unbeschadet der Möglichkeit, einen darüberhinausgehenden Schadenersatz nach zwingendem Transportrecht geltend zu machen. Die Beweislast dafür, dass die Verspätung nicht vom Frachtführer verschuldet wurde, trägt der Frachtführer (Beweislastumkehr).

4.4.  Der Frachtführer übermittelt sennder alle Ablieferungsnachweise unmittelbar nach der Durchführung des Transports auf elektronischem Wege, spätestens jedoch zwei Tage nach der Ablieferung. Die Nichtvorlage des Ablieferungsnachweises stellt ein Versäumnis des Frachtführers dar und hat die Aussetzung der Frachtzahlung zur Folge, bis sein Versäumnis behoben ist.

4.5.  Der Frachtführer stellt sicher, dass alle von ihm zur Auftragsabwicklung verwendeten elektronischen Geräte funktionsfähig sind und dies auch während der Durchführung des Transports so bleibt. Die ordnungsgemäße Datensicherung liegt in der Verantwortung des Frachtführers.

4.6.  Der Frachtführer stellt den Zugang zu seinen Telematiksystemen über GPS-Integration oder über die mobile App sicher, damit der Transport überwacht und verfolgt werden kann, um die Transportsicherheit und die Qualität unserer Dienstleistungen zu gewährleisten. Der Frachtführer erkennt die Datenschutzpolitik von sennder unter sennder.com/de/privacy-policy an und wird alle seine Mitarbeiter und Fahrer alle notwendigen Informationen und Mitteilungen zur Verfügung stellen.

4.7.  Der Frachtführer verwendet für den Transportauftrag nur geeignete Lagerflächen, Lager- oder Umschlaggebäude und Geräte. Der Frachtführer ist für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften verantwortlich.

4.8.  Der Frachtführer ist nicht berechtigt, die Güter von einem Fahrzeug auf ein anderes Fahrzeug umzuladen oder die Güter innerhalb des Fahrzeugs zu verlagern (im Folgenden „Umladeverbot“), es sei denn, sennder hat dem Frachtführer vorher die schriftliche Zustimmung dazu erteilt. Der Frachtführer und sennder sind sich einig über das Bestehen des Umladeverbots unabhängig von einer Eintragung im Frachtbrief gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).

5. Lagerplatten und Palettentausch

5.1.  Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, für den Austausch von Lademitteln (Europaletten und/oder Düsseldorfer Paletten) zu sorgen, es sei denn, es wurde eine entsprechende Vereinbarung getroffen.

5.2.  Im Falle eines vertraglich vereinbarten Austauschs von Lademitteln gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die folgenden Grundsätze: An der Ladestelle ist der Frachtführer verpflichtet,

  • die im Transportauftrag vereinbarte Anzahl von austauschbaren Lademitteln an der Ladestelle zu übergeben und Anzahl und Art der übergebenen Lademittel bestätigen zu lassen

  • einen möglicherweise nicht erfolgten Austausch zu bestätigen

  • Anzahl und Art der übernommenen Lademittel zu bestätigen und eventuelle Vorbehalte hinsichtlich der Qualität schriftlich festzuhalten

An der Entladestelle ist der Frachtführer verpflichtet,

  • die palettierte Ware abzuliefern und die Lieferung der Lademittel nach Anzahl und Art quittieren zu lassen

  • die vom Empfänger angebotenen leeren Lademittel auf ihre äußerlich erkennbare Eignung zu prüfen, die Anzahl und Art der übernommenen Paletten zu quittieren und etwaige Vorbehalte im Hinblick auf deren Qualität schriftlich festzuhalten

  • einen nicht erfolgten Austausch bestätigen zu lassen

5.3.  Darüber hinaus ist der Frachtführer verpflichtet, Abweichungen von dem im Transportvertrag vereinbarten Lademittelaustausch während des Transports direkt an sennder zu melden. sennder haftet nicht für defekte Paletten, die vom Frachtführer ausgetauscht oder während des Transports nicht an sennder gemeldet wurden.

5.4.  Übergibt der Frachtführer entgegen der Vereinbarung keine oder nicht ausreichende austauschbare Lademittel an der Ladestelle, bleibt er verpflichtet, die fehlenden austauschbaren Lademittel zu liefern. Diese Verpflichtung muss innerhalb eines Monats nach der Ablieferung erfüllt werden.

5.5.  Wenn die Ablieferung nicht erfolgt ist, kann sennder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Die Entschädigung wird mit 12 € pro Europalette und 6 € pro Düsseldorfer Palette berechnet.

5.6.  Ist ein Austausch von Lademitteln vertraglich vereinbart, so wird folgender Kostensatz für die Lademittel verwendet: Für die Beschaffung von nicht ausgetauschten Paletten:

  • Europaletten/Flachpaletten: 12,00 €/Stück

  • Düsseldorf: 6,00 €/Stück Für die Reparatur von defekten Paletten:

  • Europaletten: 4,00 €/Stück

  • Düsseldorf: 4,00 €/Stück

6. Vom Frachtführer bereitgestellte Fahrzeuge

6.1.  Der Frachtführer hat an den vereinbarten Terminen eine ausreichende Anzahl besetzter Fahrzeuge mit ausreichendem Ladevolumen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Transportauftrag vorzuhalten und diese für den jeweiligen Transport zur Verfügung zu stellen. Der Frachtführer sorgt dafür, dass der/die von ihm beauftragte(n) Fahrer in der Lage ist/sind, die gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeiten für den Transport voll auszunutzen, so dass die Ablieferung der Güter zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist gewährleistet ist.

6.2.  Der Frachtführer muss sicherstellen, dass er oder die von ihm beauftragten Fahrer während des Transports jederzeit für sennder erreichbar sind, zum Beispiel über ein Mobiltelefon.

6.3.  Der Frachtführer gewährleistet, dass er nur sorgfältig ausgewähltes und überwachtes, zuverlässiges, fachlich geschultes Fahrpersonal einsetzt, das über einen gültigen Berufskraftfahrerschein, ausreichende Fahrpraxis und die für den Transport erforderlichen Ausbildungsnachweise und sonstigen beruflichen Qualifikationen verfügt.

6.4.  Der Frachtführer ist insbesondere, jedoch nicht ausschließlich verpflichtet,

  • a.  nur Fahrzeuge und Anhänger, Hebezeuge, Container und andere Ausrüstungsgegenstände, einschließlich Gurte und Seile, zu verwenden, die sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden;

  • b.  dafür zu sorgen, dass die von ihm verwendeten Fahrzeuge für die zu befördernden Güter geeignet sind;

  • c.  dafür zu sorgen, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für den jeweiligen Auftrag ordnungsgemäß ausgestattet sind, insbesondere das eigene oder fremde Fahrzeug, das zum Transport eingesetzt wird, mit technischen Einrichtungen gegen Diebstahl (z.B. Wegfahrsperre) auszustatten und zu sichern. Er muss seine Fahrer dazu verpflichten, beim Verlassen des Fahrzeugs die Diebstahlsicherung zu aktivieren;

  • d.  alle in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich befindlichen Anhänger, Hebezeuge, Container und sonstigen Ausrüstungsgegenstände gegen Diebstahl oder Raub zu sichern;

  • e.  alle für den Transportauftrag erforderlichen Zertifikate (z.B. ISO-, TAPA TSR-, GDP-, IFS-, HACCP-Zertifikate) müssen sennder auf Verlangen vor Durchführung des Transports in beglaubigter Kopie vorgelegt werden;

  • f.  dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge, Anhänger, Hebezeuge und sonstigen Ausrüstungsgegenstände sowie die von ihm zur Durchführung des Transports eingesetzten Fahrer allen einschlägigen Rechtsnormen (z. B. Gesetze, Verordnungen, behördliche Richtlinien oder Anordnungen, berufsgenossenschaftliche Vorschriften) entsprechen, über alle erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen verfügen und allen behördlichen Auflagen genügen.

6.5.  Fällt ein für die Durchführung des Transports bestimmtes Fahrzeug des Frachtführers aus, so hat der Frachtführer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob der Ausfall vom Frachtführer zu vertreten ist. Kann er dies nicht oder nicht rechtzeitig tun, um den Transportauftrag vereinbarungsgemäß auszuführen, so ist sennder nach Ablauf einer angemessenen Frist - sofern diese nicht nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist - berechtigt, ein Ersatzfahrzeug gegen eine vom Frachtführer zu zahlende Gebühr zur Verfügung zu stellen. Hat der Frachtführer den Ausfall des Fahrzeugs zu vertreten, ist sennder berechtigt, die ihm entstandenen Kosten für das von ihm gestellte Ersatzfahrzeug sowie die durch die Verspätung verursachten Kosten mit der dem Frachtführer geschuldeten Vergütung zu verrechnen.

6.6.  sennder legt großen Wert auf den Schutz unserer Umwelt. Daher ist der Frachtführer verpflichtet, für den Transport nur Fahrzeuge mit der Abgasnorm EURO 5 und EURO 6 einzusetzen.

6.7.  Wenn der Frachtführer vertraglich verpflichtet ist, fortschrittliche Kraftstoffe wie HVO, B100, Bio-LNG, Bio-CNG, LNG, CNG, Strom, Wasserstoff oder andere zu verwenden, muss der Frachtführer die Verpflichtung erfüllen, den angegebenen Kraftstoff zu verwenden und die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Verwendung des vereinbarten Kraftstoffs vorlegen. Die Nichtverwendung des zugewiesenen Kraftstoffs oder die Nichtbeibringung eines entsprechenden Nachweises kann nach dem alleinigen Ermessen von sennder zu einer Kürzung der Zahlung um bis zu 25 % des Transportpreises führen.

7. Beschäftigung von Unterauftragnehmern

7.1.  Der Frachtführer darf keinen Unterauftragnehmer als Subfrachtführer einsetzen, es sei denn, sennder hat dem Unterauftragnehmer schriftlich zugestimmt. Diese Genehmigung kann erteilt werden, wenn alle Lizenzen, Bevollmächtigungen und Versicherungen des Unterauftragnehmers von sennder überprüft und genehmigt wurden. Darüber hinaus vereinbart der Frachtführer mit dem Subfrachtführer vertraglich, dass dieser verpflichtet ist, die Bestimmungen dieser AGB in gleicher Weise wie der Frachtführer einzuhalten.

7.2.  Ungeachtet dessen bleibt die Auswahl der Unterauftragnehmer in der Verantwortung des Frachtführers. Der Frachtführer trifft die Auswahl mit kaufmännischer Sorgfalt und muss sich vergewissern, dass der Unterauftragnehmer über alle für die Ausführung des Transportauftrags erforderlichen Versicherungspolicen und Bescheinigungen verfügt. Der Frachtführer haftet weiterhin als Auftraggeber für die Erfüllung des Transportauftrags.

7.3.  Kommt der Frachtführer den Verpflichtungen in dieser Ziffer 7 nicht nach, so stellt dies einen nicht wiedergutzumachenden Vertragsbruch dar, und sennder hat das Recht, eine Vertragsstrafe in Höhe von fünfhundert (500) Euro pro Ladung zu verhängen. sennder wird jede Zahlung an den Frachtführer aussetzen, bis sennder den Nachweis über die Zahlung des Frachtführers an den unterbeauftragten Frachtführer erhalten hat. Das Recht von sennder, zusätzlichen Schadenersatz zu fordern, bleibt davon unberührt.

8. Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

8.1.  Der Frachtführer, die von ihm beschäftigten Fahrer und etwaige von ihm beauftragte Subunternehmer sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, zur Einhaltung der folgenden Bestimmungen verpflichtet:

  • a.  EU-Verordnungen 1071/2009 und 1071/2009;

  • b.  Mindestlohngesetz (MiLoG);

  • c.  das deutsche Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr (GüKBillBG);

  • d.  die einschlägigen nationalen Vorschriften und Normen aller EU-Länder im Falle eines grenzüberschreitenden Transportauftrags;

  • e.  das deutsche Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).

8.2.  Darüber hinaus sind der Frachtführer, die von ihm beschäftigten Fahrer und etwaige von ihm beauftragte Unterauftragnehmer verpflichtet:

  • a. ein Fahrtenberichtsheft gemäß Art. 5 der CEMT-Richtlinie während der Fahrt mitzuführen;

  • b. für ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) und Unterauftragnehmer aus einem EU/EWR-Staat: Das Mitführen eines gültigen Führerscheins, eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises und, falls erforderlich, einer Original-Arbeitserlaubnis oder eines negativen Tests und - falls erforderlich - einer amtlich beglaubigten Übersetzung;

  • c. zu Beginn des Transports und während der Fahrt Frachtbriefe und Ladepapiere mit sich zu führen;

  • d. zur Verwendung von Fahrzeugen, die in dem Staat, in dem der Frachtführer niedergelassen ist, für den Güterkraftverkehr zugelassen sind und den einschlägigen Vorschriften, insbesondere in technischer Hinsicht, entsprechen;

  • e. zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten;

  • f. zum Mitführen von Unfallmerkblättern.

  • g. Einhaltung der 0,0-Promille-Grenze in Bezug auf Alkohol oder anderer Substanzen, die die Fähigkeit der Fahrer, ein Fahrzeug zu kontrollieren, beeinflussen.

8.3.  Der Frachtführer sorgt für die Einhaltung der arbeits-, zoll-, außenwirtschafts-, sozial- und sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen.

8.4.  Der Frachtführer hält sich an die Richtlinien von sennder zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption, Betrug, Geldwäsche und zum Whistleblowing, die auf Anfrage ausgehändigt werden.

8.5.  Der Frachtführer gewährleistet, dass er alle geltenden Ausfuhrkontrollgesetze und -vorschriften einhält und keine Beziehungen zu Personen oder Organisationen unterhält, die von den zuständigen nationalen Regierungen oder internationalen Organisationen mit restriktiven wirtschaftlichen Maßnahmen zum Zwecke der Ausfuhrkontrolle und Wirtschaftssanktionen belegt sind. Der Frachtführer sichert zu und gewährleistet, dass er sich nicht im Besitz einer Denied Party oder eines Specially Designated National befindet, mit diesen verbunden ist oder anderweitig (direkt oder indirekt) von diesen kontrolliert wird, und dass er keine Denied Party oder einen Specially Designated National als Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder Vertreter für die Ablieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen an sennder einstellt, einsetzt oder verwendet.

9. Transport- und Begleitpapiere, Quittungen

9.1.  Transport- und Begleitpapiere, insbesondere Frachtbriefe, CMR-Frachtbriefe, Handelsrechnungen, Packlisten und Zollpapiere dürfen Dritten nur insoweit zur Verfügung gestellt oder ausgehändigt werden, als dies zur Ausführung des Transportauftrags erforderlich ist. Ausnahmen gelten nur bei gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) oder andere legitimierte staatliche Stellen.

9.2.  Der Frachtführer darf die zu befördernden Güter nur gegen Vorlage eines Ablieferungsnachweises an den Empfänger aushändigen, es sei denn, sennder erteilt eine andere Anweisung. Der Frachtführer hat dafür zu sorgen, dass der Empfänger den Empfang der Güter und den Entladezeitpunkt auf dem Frachtbrief mit Firmenstempel, Unterschrift und aktuellem Datum bestätigt.

10. Anweisungen von sennder, Informationen durch den Frachtführer

10.1.  Der Frachtführer ist verpflichtet, auftragsbezogene Weisungen des Absenders und von sennder zu befolgen, insbesondere hinsichtlich der Be- und Entladetermine und der Durchführung des Transports.

10.2.  Der Frachtführer hat sennder auf offensichtliche Unrichtigkeiten und Unzulänglichkeiten der von ihm erteilten Anweisungen hinzuweisen.

10.3.  Der Frachtführer ist verpflichtet, sennder unverzüglich über alle für die Erfüllung des Transportauftrags wesentlichen Umstände zu informieren. Dies gilt insbesondere für Beförderungs-, Ablieferungs- und Transporthindernisse, die auf Seiten des Frachtführers auftreten, für erkennbare Transportschäden an den Gütern und Verlust der Güter, für Unfälle, Fahrzeugpannen oder Transportverzögerungen. In einem solchen Fall hat der Frachtführer sennder unverzüglich zu informieren und Anweisungen von sennder einzuholen. Der Frachtführer hat jeden Diebstahl oder Raub im Zusammenhang mit dem Transportauftrag unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen und sennder zu informieren. Bei einem Unfall hat der Frachtführer in jedem Fall die Polizei zu benachrichtigen und nach der Aufnahme des Unfalls einen schriftlichen Unfallbericht oder ein ähnliches Dokument zu verlangen. Dieser Unfallbericht muss in einer gut lesbaren Kopie an sennder geschickt werden.

10.4.  Der Frachtführer ist verpflichtet, sennder unverzüglich über etwaige Beanstandungen des Empfängers hinsichtlich Qualität und Menge der Ware zu informieren und hat dafür zu sorgen, dass die Beanstandungen auf dem Ablieferungsnachweis schriftlich vermerkt werden.

11. Frachtkosten

11.1.  Der Frachtführer und sennder vereinbaren die Frachtkosten im jeweiligen Transportauftrag. Wenn die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat sennder zusätzlich die geltende Mehrwertsteuer an den Frachtführer zu zahlen. Alle vereinbarten Leistungen, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben und vom Frachtführer zu erbringen sind, sind mit den Frachtkosten abgegolten, es sei denn, der Transportauftrag oder andere vertragliche Vereinbarungen sehen etwas anderes vor. Insbesondere sind alle Kosten des Frachtführers (z.B. Mautgebühren, Kosten im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen, Treibstoff, Fahrtkosten) zu entschädigen.

11.2.  Die Übernahme oder Beteiligung an Mehraufwendungen für das Transportgut, sonstige Mehrkosten (z.B. Mehrkilometer) oder an einer Prämienerhöhung der Transportversicherung für eine Deckungserhöhung im Zusammenhang mit dem Wert des Transportgutes, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren, bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung von sennder zur Kostengenehmigung. Diese Zustimmung muss unverzüglich eingeholt werden, sobald der Frachtführer von der Notwendigkeit der entsprechenden Kosten Kenntnis erlangt.

11.3.  Eine Forderungsabtretung durch den Frachtführer (z.B. Factoring) ist gegenüber sennder nur dann wirksam, wenn der Frachtführer sennder die Forderungsabtretung mit allen erforderlichen Angaben (Auftrags- und Gläubigernummer, Name, Anschrift, Kontonummer des neuen Gläubigers, Betrag, Datum der Wirksamkeit der Abtretung usw.) anzeigt und sennder der Abtretung schriftlich zustimmt.

11.4.  Entgegen den Bestimmungen der ADSp 2017 ist die Ausübung eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes des Frachtführers an den Gütern ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Ausstellung einer Gutschrift, Fälligkeit, Annahme

12.1.  Der Frachtführer hat alle vom Empfänger erhaltenen Dokumente (insbesondere Frachtbrief und Ablieferungsnachweis), einschließlich der Nachweise gemäß Ziffer 9.2, unverzüglich nach der tatsächlichen Durchführung des Transports über die von sennder dem Frachtführer zur Verfügung gestellte Plattform „on.sennder.com/pod“ an sennder zu übermitteln. Wenn sennder und der Frachtführer im Einzelfall etwas anderes vereinbart haben oder wenn die Übermittlung der Dokumente über die Plattform „on.sennder.com/pod“ aus von sennder zu vertretenden Gründen (insbesondere aus technischen Gründen) nicht möglich ist, muss die Übermittlung der Dokumente durch den Frachtführer auf eine andere, von sennder im Einzelfall zu bestimmende Weise erfolgen.

12.2.  Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich durch die Ausstellung von Gutschriften durch sennder, wie zwischen dem Frachtführer und sennder vereinbart, in Übereinstimmung mit § 14, Ausstellung von Rechnungen, des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und Artikel 224 der Richtlinie 2006/112/EG. Die Gutschriften werden innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen (außer samstags) nach Eingang des Frachtbriefs und aller vom Empfänger im Zusammenhang mit der Ablieferung der Ware erhaltenen Dokumente (insbesondere Ablieferungsnachweis gemäß Ziffer 9.2) erteilt. Die Fracht ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Übermittlung der Gutschrift an den Frachtführer zu zahlen. Der Erhalt der oben genannten Dokumente durch sennder ist somit eine Voraussetzung für die Zahlung der Fracht.

12.3.  Die Zahlung von Frachtkosten oder die Erteilung einer Gutschrift stellt keine Annahme einer Transportleistung im Sinne des § 640 BGB dar. Die Transportleistung gilt nach Ablauf von zwei (2) Wochen ab Ablieferung der Transportgüter beim Empfänger als von sennder abgenommen, es sei denn, sennder erklärt ausdrücklich die Abnahme vor diesem Zeitpunkt.

12.4.  Die Nichtvorlage eines Ablieferungsnachweises stellt eine Verletzung der Pflicht des Frachtführers zur vollständigen und rechtzeitigen Ablieferung der Waren dar.

13. Leistungsstörungen

13.1.  Bei Leistungsstörungen, die durch den Frachtführer verursacht werden, gelten die folgenden Bestimmungen: a. Holt der Frachtführer eine Ladung aus eigenem Verschulden nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab (z.B. wegen eines zu kleinen LKW, falscher oder fehlender Ladehilfsmittel), so hat er innerhalb von drei (3) Stunden nach dem vereinbarten Abholzeitpunkt auf eigene Kosten Abhilfe zu schaffen, indem er einen anderen Weg zur Abholstelle nimmt. Sollte sich die Abholung um mehr als drei (3) Stunden gegenüber der vereinbarten Abholzeit verzögern, kann sennder einen Ersatztransport auf Kosten des Frachtführers organisieren und einen anderen Frachtführer beauftragen. Ziffer 4.3 bleibt hiervon unberührt. b. Der Frachtführer haftet für alle Schäden, die dem Absender, dem Empfänger oder sennder durch eine von ihm schuldhaft verursachte Verzögerung der Abholung oder Ablieferung entstehen. Der Frachtführer stellt sennder auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen der Kunden aus der schuldhaft verursachten Abholung oder Zustellung frei.

14. Haftung des Frachtführers

14.1.  Im nationalen Güterverkehr (einschließlich der Erbringung von vertraglichen Nebenleistungen) haftet der Frachtführer, unbeschadet zwingend anwendbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften nach den ADSp 2017 (Ziff. 22 ff. ADSp 2017) und im internationalen Verkehr nach den Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).

14.2.  Der Frachtführer haftet für alle von ihm schuldhaft verursachten Sach- und Personenschäden, die er am Eigentum von sennder, des Auftraggebers, des Absenders, des Empfängers und seiner Angestellten, Organe oder sonstigen Hilfspersonen sowie am Eigentum sonstiger Dritter verursacht.

15. Haftung von sennder

15.1.  sennder haftet für Schäden nur, wenn sennder, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

15.2.  Sofern sennder, seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

15.3.  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung, nicht jedoch für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz oder den zwingenden Bestimmungen des CMR und des Handelsgesetzbuches.

16. Wartezeit

16.1.  Die Ausfallzeit wird in der Regel ab dem vereinbarten Abholzeitpunkt oder dem vereinbarten Liefertermin bzw. dem tatsächlichen Ankunftszeitpunkt berechnet, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Sind keine genauen Zeiten für die Abholung oder Lieferung vereinbart, so kann bei Ankunft des Fahrzeugs an der Be- und Entladestelle eine Wartezeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Rechnung gestellt werden:

  • a.  Wartezeiten des Frachtführers bei der Abholung oder Zustellung werden nach den Angaben und Vereinbarungen im Transportauftrag oder, wenn diese nicht im Transportauftrag vereinbart sind, nach der als Anlage 1 zu diesen Bedingungen beigefügten Tabelle der Zuschläge vergütet, sofern sie nicht vom Frachtführer zu vertreten sind.

  • b.  Zur Geltendmachung des Wartezeit Anspruchs ist der Frachtführer verpflichtet, sennder unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf der zweiten Wartestunde mit einer endgültigen Aufforderung spätestens 48 Stunden nach Beendigung des Transportauftrags zu benachrichtigen

  • c.  Verlangt der Frachtführer Wartezeit, so stellt sennder gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises eine entsprechende Gutschrift gemäß Ziffer 12.2 aus. Ziffer 12.4 Satz 2 gilt entsprechend.

17. Kündigung eines Transportauftrags durch sennder wegen Stornierung oder Fehlfracht, Kündigung durch den Frachtführer

17.1.  Wenn sennder den Transportauftrag mehr als zwölf (12) Stunden vor der vereinbarten Abholzeit kündigt, hat der Frachtführer keinen Anspruch auf eine Vergütung.

17.2.  Wenn sennder den Transportauftrag innerhalb von zwölf (12) Stunden vor der vereinbarten Abholzeit storniert, kann der Spediteur eine Vergütung verlangen:

  • a. die Vergütung im Falle einer Stornierung durch sennder auf einen Höchstbetrag begrenzt der im Beförderungsauftrag angegeben und vereinbart wird, oder, wenn diese nicht im Transportauftrag vereinbart sind, nach der als Anlage 1 zu diesen Bedingungen beigefügten Tabelle der Zuschläge vergütet

  • b. sennder ist berechtigt, einen Transportauftrag innerhalb von 30 Minuten nach Versand einer E-Mail-Bestätigung kostenlos zu stornieren, wenn ein anerkanntes Interesse von sennder daran besteht. Dies ist ausdrücklich der Fall, wenn ein menschlicher oder technischer Fehler bei der Erstellung oder Übermittlung des Transportvertrags festgestellt wird oder wenn der Auftraggeber von sennder seinerseits den Transportauftrag kurzfristig kündigt.

17.3.  Weitere Ansprüche aus der Kündigung stehen dem Frachtführer nicht zu.

17.4.  Kündigt der Frachtführer den von sennder bestätigten Transportauftrag vor dem Zeitpunkt der Abholung, so ist der Frachtführer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, insbesondere zum Ersatz aller Mehrkosten für einen von sennder ersatzweise beauftragten Frachtführer.

18. Versicherung

18.1.  Der Frachtführer hat für seine Haftung aus dem Frachtvertrag eine Versicherung für Güter- und Güterfolgeschäden sowie eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit üblichen und angemessenen Versicherungssummen abzuschließen und den Abschluss und das Bestehen dieser Versicherungen auf Verlangen durch Vorlage der entsprechenden Versicherungsnachweise nachzuweisen. Der Frachtführer muss die entsprechenden Dokumente während des Transports mit sich führen.

18.2.  Ferner hat der Frachtführer eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in üblicher und angemessener Höhe für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Ziffer 18.1 gilt entsprechend.

18.3.  Verfügt der Frachtführer entgegen seiner Verpflichtung nach Ziffer 18.1 nicht über eine ausreichend hohe Transportversicherung für den Transport, kann sennder eine entsprechende Frachtführer-Haftpflichtversicherung für den Transport abschließen. In diesem Fall ist der Frachtführer verpflichtet, sennder hierfür eine Servicepauschale in Höhe von 3,50 Euro zu zahlen, die im Wege des eigenen Abrechnungsverfahrens von der Frachtführerrechnung abgezogen wird.

19. Andere Kunden des Frachtführers

19.1.  Der Frachtführer ist verpflichtet, nicht ausschließlich für sennder tätig zu sein und Verträge mit anderen Kunden abzuschließen und für sie tätig zu sein. Der Frachtführer hat vor der Annahme von Aufträgen Dritter zu prüfen, ob die Interessen von sennder gemäß Ziffer 20 entgegenstehen.

20. Kundenschutz und nachvertragliches Wettbewerbsverbot

20.1.  Der Frachtführer verpflichtet sich, den Kunden (sennder) zu schützen. Während der Laufzeit des Vertrages und für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten danach darf der Frachtführer ohne vorherige Zustimmung von sennder weder direkt noch indirekt Transport- oder Speditionsleistungen für Kunden von sennder erbringen oder an Dritte weitergeben. Geografisch ist dieses Verbot auf den Tätigkeitsbereich von sennder beschränkt.

20.2.  Als Kunde im Sinne von Ziffer 20.1. gilt jeder Absender von Gütern, von dem der Frachtführer innerhalb der letzten sechs (6) Monate im Zusammenhang mit einem ihm von sennder erteilten Transportauftrag Kenntnis erlangt hat oder mit dem sennder eine Geschäftsbeziehung zur Beförderung von Gütern eingegangen ist und mit dem der Frachtführer einen solchen Transport durchgeführt hat.

20.3.  Verstößt der Frachtführer gegen die vorstehende Verpflichtung gemäß Ziffer 20.1., so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des Nettoumsatzes verpflichtet, den der Frachtführer mit dem jeweiligen Kunden unter Verstoß gegen Ziffer 20.1. erzielt. Der Frachtführer verpflichtet sich, seine Rechnungen an den jeweiligen Kunden offenzulegen. sennder ist berechtigt, von dem Frachtführer einen zusätzlichen Schadenersatz zu verlangen.

20.4.  Für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist es dem Frachtführer durch das „nachvertragliche Wettbewerbsverbot“ von sennder auch untersagt, mit sennder in der Weise in Wettbewerb zu treten, dass er seine vertraglichen Leistungen für einen Wettbewerber erbringt. Dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot bezieht sich auf a. alle Bereiche, in denen sennder zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses tätig ist, und b. den gesamten räumlichen Wirkungsbereich von sennder zu dem Zeitpunkt, an dem der letzte Transportauftrag beendet wurde.

20.5.  Inhaltlicher und territorialer Geltungsbereich werden zusammen als „Geschäftssegment“ bezeichnet.

20.6.  Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erstreckt sich auf alle Wettbewerbstätigkeiten gemäß Ziffer 20.4 im Geschäftssegment von sennder, sei es unmittelbar oder mittelbar, selbständig, als freier Mitarbeiter, als Angestellter, durch Beratungstätigkeit oder in sonstiger Weise.

20.7.  Verstößt der Frachtführer schuldhaft gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 20.3 verpflichtet, wobei der Nettoumsatz des Frachtführers mit dem jeweiligen Wettbewerber maßgeblich ist.

21. Vertraulichkeitsklausel, Vertraulichkeit

21.1.  Der Frachtführer verpflichtet sich und stimmt zu, alle Informationen vertraulicher Natur, insbesondere Informationen über Prognosen, Preise, Rabatte, Bearbeitungskosten, Verkaufsstatistiken, Märkte, Kunden, Mitarbeiter und technische, betriebliche und administrative Systeme (die „Vertraulichen Informationen“) von sennder und sennders Kunden, die er im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen oder der Nutzung der Plattformen von sennder erhält oder erfährt, jederzeit streng vertraulich zu behandeln. Der Frachtführer darf die Vertraulichen Informationen nicht an andere Personen, Firmen oder Unternehmen außerhalb der Unternehmensgruppe des Luftfahrtunternehmens und ihrer jeweiligen professionellen Berater verwenden oder weitergeben, es sei denn, dies ist im Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag notwendig und geschieht in gutem Glauben. Wenn ein Teil der Vertraulichen Informationen in der Branche bereits bekannt ist oder allgemein bekannt wird, ohne dass ein Verstoß gegen diese Vereinbarung vorliegt, oder wenn die Offenlegung durch ein Gesetz oder eine gerichtliche Anordnung vorgeschrieben ist, entfallen die vorstehenden Verpflichtungen zur Vertraulichkeit in Bezug auf diesen Teil der Vertraulichen Informationen. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, erklärt sich der Frachtführer damit einverstanden, die Vertraulichen Informationen nicht für seine eigenen kommerziellen Zwecke zu verwenden, es sei denn, er erfüllt seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Frachtführer die betreffenden vertraulichen Informationen erhalten hat, ungeachtet der Kündigung oder des Auslaufens der Vereinbarung.

22. Aufrechnungen, Zurückbehaltung und Abtretung

22.1.  Soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, sind die Parteien nicht berechtigt, alle oder einzelne Rechte, die sich aus ihrem in Textform vereinbarten Vertragsverhältnis ergeben, ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei abzutreten oder zu übertragen.

22.2.  Der Frachtführer ist nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung berechtigt, es sei denn, seine Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

23. Schlussbestimmungen

23.1.  Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

23.2.  Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Frachtführer und sennder ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Beteiligten der Sitz von sennder in Berlin, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Erfüllungsort ist Berlin. Bei internationalen Transporten gilt der Gerichtsstand als zusätzlicher Gerichtsstand gemäß Artikel 31 CMR.

23.3.  Unstimmigkeiten in den Bestimmungen sind auf der Grundlage des geltenden Rechts durch Bestimmungen zu beseitigen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung weitestgehend entsprechen. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zu einer Gesamtnichtigkeit dieser Bedingungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine nach dem Willen der Parteien zu bestimmende Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Stellen die Parteien nachträglich fest, dass eine Vereinbarung im Zusammenhang mit diesen AGB oder ihren Bestandteilen unvollständig ist, werden sie diese Unstimmigkeiten unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen durch eine Vereinbarung in Textform schließen.

Anlage 1: Accessorial Table

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Auf dieser Seite
  • 1. Grundlage des Transportauftrags
  • 2. Gegenstand des Transportauftrags
  • 3. Abschluss des Transportauftrags
  • 4. Be- und Entladevorschriften, Transport
  • 5. Lagerplatten und Palettentausch
  • 6. Vom Frachtführer bereitgestellte Fahrzeuge
  • 7. Beschäftigung von Unterauftragnehmern
  • 8. Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
  • 9. Transport- und Begleitpapiere, Quittungen
  • 10. Anweisungen von sennder, Informationen durch den Frachtführer
  • 11. Frachtkosten
  • 12. Ausstellung einer Gutschrift, Fälligkeit, Annahme
  • 13. Leistungsstörungen
  • 14. Haftung des Frachtführers
  • 15. Haftung von sennder
  • 16. Wartezeit
  • 17. Kündigung eines Transportauftrags durch sennder wegen Stornierung oder Fehlfracht, Kündigung durch den Frachtführer
  • 18. Versicherung
  • 19. Andere Kunden des Frachtführers
  • 20. Kundenschutz und nachvertragliches Wettbewerbsverbot
  • 21. Vertraulichkeitsklausel, Vertraulichkeit
  • 22. Aufrechnungen, Zurückbehaltung und Abtretung
  • 23. Schlussbestimmungen
  • Anlage 1: Accessorial Table