1. Allgemein
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB” genannt) gelten für alle nationalen und internationalen Speditions- und Frachtverträge (im Folgenden als “Speditionsaufträge” oder “Einzelaufträge” bezeichnet), die zwischen dem Kunden (nachfolgend “Auftraggeber” genannt) und der entsprechenden sennder-Vertragspartei (nachfolgend “sennder” genannt) abgeschlossen werden, soweit nicht zwingendes Recht vorrangig Anwendung findet. Die jeweilige “sennder-Vertragspartei” ist der im jeweiligen Speditionsauftrag oder Einzelauftrag genannte Vertragspartner, der ein verbundenes Unternehmen der sennder Technologies GmbH, Genthiner Straße 34, 10785 Berlin, im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) ist.
Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Fassung der AGB. Etwaige Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht und deren Anwendung wird ausgeschlossen, auch wenn sennder diesen AGB nicht im Rahmen der Erteilung von „Einzelaufträgen“ erneut widerspricht. Die AGB von sennder richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts.
sennder ist berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. sennder wird dem Auftraggeber die geänderten AGB per E-Mail, über seine Plattform oder in anderer geeigneter Weise mitteilen. Die AGB sind abrufbar unter dem folgenden Link (www.sennder.com). Die Zustimmung des Auftraggebers zu den geänderten AGB gilt als erteilt, wenn der Geltung nicht innerhalb drei (3) Wochen nach Bekanntgabe der geänderten AGB schriftlich widersprochen wird. Hierauf wird in der Änderungsmitteilung noch einmal gesondert hingewiesen. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung der AGB form- und fristgerecht, wird das Vertragsverhältnis zu den bisher vereinbarten Bedingungen fortgesetzt. sennder ist in diesem Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
2. Grundlage des Speditionsauftrags
Die nachfolgenden Regelungen werden zur Grundlage des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber und gelten im Falle von Widersprüchen in der folgenden Reihenfolge:
a. Speditionsauftrag/Einzelauftrag;
b. Rahmenvereinbarung (falls abgeschlossen);
c. AGB von sennder nebst Anhang 1;
d. Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp 2017);
e. Logistik-AGB 2019;
f. Gesetzliche Vorschriften.
3. Leistungsbeschreibung
3.1. sennder besorgt für den Auftraggeber den Versand der im Speditionsauftrag konkret bezeichneten Güter zwischen einer oder mehreren vom Auftraggeber angegebenen Abhol- und Lieferadresse(n).
3.2. sennder steht es frei, den Transport im Selbsteintritt durchzuführen oder durch Dritte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durchführen zu lassen. sennder teilt dem Auftraggeber auf Anfrage den Namen und die Anschrift des beauftragten Frachtführers mit.
3.3. sennder ist frei in der Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges sowie bei der Auswahl ausführender Unternehmer und dem Abschluss der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer.
4. Abschluss des Vertrags
Der Auftraggeber kann Einzelaufträge über eine entsprechende Schnittstelle in das von sennder eingesetzte Softwaresystem an sennder übermitteln, sofern sennder dem Auftraggeber diese Möglichkeit zumindest in Textform ausdrücklich eingeräumt hat; andernfalls ist der Auftrag per E-Mail an die dem Auftraggeber mitgeteilte E-Mail-Adresse zu übermitteln oder in anderer geeigneter Weise sennder mitzuteilen. Der Einzelauftrag kommt nach Maßgabe der dem Auftraggeber erteilten Auftragsbestätigung zustande.
5. Besorgung der Beförderung
5.1. Übergabe
Der Auftraggeber übergibt die Güter an sennder oder an einen von sennder beauftragten Dritten zur Durchführung des Transports an der im Speditionsauftrag angegebenen Adresse und Uhrzeit.
5.2. Verladung und Bewachung
Der Auftraggeber hat das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der durch sennder beauftragte Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. sennder bzw. der mit dem Transport beauftragte Dritte hat während des Transports eine zuverlässige Überwachung durchzuführen. Die Angemessenheit der Überwachung richtet sich nach Art und Umfang des einzelnen Auftrags. Soweit der eingesetzte Frachtführer ohne vertragliche Vereinbarung auf Anweisung der Lade- oder Entladestelle bei der Be- oder Entladung mitwirkt, wird der Frachtführer als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers tätig.
5.3. Vom Transport ausgenommene Güter
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind folgende Güter von der Beförderung ausgeschlossen:
a. Güter, für die der Besitz oder Versand verboten ist;
b. Güter, die eine Gefahr für Gesundheit, Leben oder Eigentum darstellen;
c. verderbliche Waren (insbesondere frische Lebensmittel); temperaturgeführte Güter („TK“)
d. Tiere oder Pflanzen;
e. gefährliche Güter i.S.d. der Gefahrgutvorschriften (ADR/GGVSEB);
f. Kraftfahrzeuge;
g. bewegliche Güter;
h. Schwergut und übermäßig große Lasten;
i. abgeschleppte oder sichergestellte Güter;
j. Diebstahl- oder raubgefährdete Waren, insbesondere Wertsachen, Spirituosen, Tabakwaren, EDV- oder optische Geräte, mit Ausnahme von Unterhaltungselektronik und Telekommunikationsgeräten. Die transportierten Maschinen müssen frei von Kraftstoff, Öl und Fett sein;
k. Abfälle und gefährliche Abfälle i.S.d. §§ 53, 54 KrWG;
l. Waffen und Kriegswaffen i.S.d KrWaffKontrG;
m. Dual-Use Güter (VO 821/2021) oder Güter für welche eine Ausfuhrgenehmigung nach exportkontrollrechtlichen Vorschriften erforderlich ist;
n. Schmuck, Edelmetalle, Geld, Wertpapiere;
o. Kunstgegenstände, Antiquitäten;
p. Pharma- und Medizinprodukteprodukte.
5.4. Hinweispflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat sennder im Einzelauftrag und vor Übergabe der Güter zum Transport über die Beschaffenheit, Spezifikationen und Besonderheiten der Güter zu informieren, um sennder eine ordnungsgemäße Durchführung des Transportes zu ermöglichen. Dazu gehören Angaben über Gewicht, Art, Stückzahl und Umfang der einzelnen Güter, Verpackung, Palettierung und ob die Waren den Bestimmungen von Ziffer 5.3 entsprechen sowie besondere Handhabungshinweise und Anforderungen.
5.5. Konsolidierter Versand
sennder oder der mit der Durchführung des Transports beauftragte Dritte ist berechtigt, den Versand in einer Sammelladung (§ 460 HGB) durchzuführen, die Ware umzuladen und ggf. zwischenzulagern.
5.6. Weisungsrecht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, sennder Weisungen zu erteilen, um die Leistung zu spezifizieren. Erteilt der Auftraggeber keine oder nicht hinreichend verständliche Weisungen oder können Weisungen tatsächlich nicht ausgeführt werden, so handelt sennder nach eigenem Ermessen. sennder oder der mit der Durchführung des Transports beauftragte Dritte werden den Auftraggeber auf eine offensichtliche Unrichtigkeit oder Undurchführbarkeit der von ihm erteilten Weisungen hinweisen. Besteht der Auftraggeber entgegen der ihm erteilten Informationen auf der Ausführung der von ihm erteilten Anweisungen, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu tragen und sennder für alle daraus resultierenden Schäden und Forderungen Dritter haftungsrechtlich freizustellen.
5.7. Gefahren- und hindernisfreie Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten an Be- und Entladestellen
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Zufahrtswege zu den jeweiligen Be- und Entladestellen gefahrlos und frei von Hindernissen sind, damit die Be- und Entladung zu den vereinbarten Zeiten erfolgen kann. Ist der Zugang zur Be- oder Entladestelle nicht gefahrlos oder ungehindert möglich, ist sennder berechtigt, den Speditionsauftrag fristlos zu kündigen. Erfolgt die Kündigung durch sennder vor der Verladung, so hat der Auftraggeber nach Wahl von sennder entweder die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was sennder infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder pauschal die Hälfte der vereinbarten Fracht (Fautfracht) an sennder zu zahlen. Erfolgt die Kündigung nach Übernahme der Güter aber vor der Entladung, so hat der Auftraggeber sennder die vereinbarte Vergütung zu zahlen. In einem solchen Fall ist sennder, sofern nicht anders vereinbart, berechtigt, die Ware auf Kosten und auf Risiko des Auftraggebers einzulagern. Der Auftraggeber trägt auch die Kosten für den Transport zum Lagerort sowie die sonstigen anfallenden Mehrkosten, insbesondere die Wartezeiten nach Ziffer 8.3 und 8.4.
5.8. Sicherung von Ladungen
Der Auftraggeber stellt sennder funktionsfähige Ladungssicherungsmittel und Ladehilfsmittel wie Spanngurte oder Antirutschmatten unentgeltlich zur Verfügung, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben, erforderlich oder zumutbar sind. Der Auftraggeber hat für die Rückgabe der Ladungssicherungs- und Ladehilfsmittel an ihn selbst zu sorgen, es sei denn, für die Rückgabe an den Auftraggeber wird ein gesondertes Entgelt vereinbart. Im Hinblick auf etwaige Ansprüche eines Dritten gegen sennder stellt der Auftraggeber sennder auf erstes Anfordern von den Kosten für Ladungssicherung und Ladehilfsmittel frei.
Für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung hat der Auftraggeber selbst zu sorgen. Wenn der Auftraggeber die Ladung nicht verkehrssicher verstaut, behält sich sennder das Recht vor, den Einzelauftrag zu kündigen. In diesem Fall hat der Auftraggeber an sennder die vereinbarte Vergütung (vereinbarte Vergütung ohne Mehrwertsteuer für den nicht ausgeführten Teil der Beförderung) zu zahlen.
5.9. Palettentausch
Sofern im Speditionsauftrag oder anderweitig nicht anders vereinbart, sind sennder oder von sennder mit der Durchführung des Transports beauftragte Dritte nicht zum Palettentausch verpflichtet und tragen dementsprechend auch kein Tauschrisiko.
5.10. Steuern und Einfuhrzölle
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass er alle Steuern, Einfuhrzölle, Frachten, Wertnachnahmen, oder sonstige Abgaben oder Spesen im Zusammenhang mit der Ladung zahlt oder gezahlt hat. sennder hat diesbezüglich keine Verpflichtungen.
5.11. Abweichungen von der Auftragsbestätigung und Auftragsausführung
Zeigt sich bei der Ausführung des Auftrags durch sennder oder einen Dritten eine wesentliche Abweichung zwischen den ursprünglich vereinbarten und den tatsächlichen Lieferwegen, Packstücken, Gewichten, Ladungseigenschaften oder sonstigen vergütungsbestimmenden Faktoren, so ist sennder berechtigt, die vereinbarte Vergütung auf der Grundlage einer angemessenen Preiskalkulation gemäß § 315 ff. BGB anzupassen. Entsprechen die Güter nicht den Angaben in dem sennder erteilten Speditionsauftrag, ist sennder nach eigenem Ermessen berechtigt, den Speditionsauftrag zu kündigen und die Annahme des Gutes zu verweigern, bereits zum Transport übernommene Güter an den Auftraggeber zurückzugeben oder auf Kosten und Risiko des Auftraggebers zu entladen und einzulagern, den erteilten Speditionsauftrag auszuführen und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen.
6. Kündigung eines Speditionsauftrags durch den Auftraggeber
6.1. Der Auftraggeber kann einen Speditionsauftrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Eine Mitteilung an sennder in Textform ist für eine Kündigung ausreichend. Kündigt der Auftraggeber einen Speditionsauftrag zwischen 48 Stunden und 24 Stunden vor der vereinbarten Ladezeit, so wird dem Auftraggeber eine Pauschale von 33 % der vereinbarten Vergütung in Rechnung gestellt. Storniert der Auftraggeber einen Speditionsauftrag zwischen 24 Stunden und acht (8) Stunden vor der vereinbarten Ladezeit, so wird dem Auftraggeber eine Pauschale von 75 % der vereinbarten Vergütung in Rechnung gestellt. Storniert der Auftraggeber einen Speditionsauftrag innerhalb von acht (8) Stunden vor dem vereinbarten Verladetermin oder findet die Verladung nicht an der Abholadresse statt, so werden dem Auftraggeber 100 % der vereinbarten Vergütung in Rechnung gestellt (Anhang 1).
7. Kündigung eines Speditionsauftrags durch sennder
7.1. Außer den gesetzlich vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten ist sennder berechtigt, einen Speditionsauftrag in Textform zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung liegt insbesondere vor, wenn:
a. der Auftraggeber mit mehr als einer (1) fälligen und unbestrittenen Rechnung von sennder mehr als 45 Tage (soweit die Parteien nicht einen anderen Zeitraum vereinbart haben) in Zahlungsverzug ist und der Auftraggeber trotz Fristsetzung durch sennder keine Zahlungen leistet;
b. begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen oder wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wurde sowie im Falle der Liquidation der Gesellschaft;
c. der Auftraggeber gegenüber sennder im Speditionsauftrag falsche Angaben gemacht hat, insbesondere über den Zustand oder die Zusammensetzung der zu verladenden Güter;
d. der vertraglich geschuldeten Dienstleistung ein gesetzliches Verbot entgegensteht oder diese aus einem anderen Grund rechtlich unmöglich oder unzumutbar ist und der Grund hierfür außerhalb des Verantwortungsbereiches von sennder liegt;
e. Tatsachen bekannt werden, die auf ein betrügerisches Verhalten des Auftraggebers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen schließen lassen;
f. der Auftraggeber neue Informationen und Anforderungen mitteilt, die die Durchführung des vereinbarten Transports durch sennder erheblich erschweren (insbesondere neue Zwischenstopps, gewünschter Palettentausch usw.).
g. ein gefahrloser und ungehinderter Zugang zur Be- oder Entladestelle nicht möglich ist, wie in Ziffer 5.7 beschrieben.
h. bis zum Ablauf einer durch sennder gesetzten Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt oder offensichtlich ist, dass innerhalb dieser Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt wird.
7.2. sennder oder einem von sennder mit der Durchführung des Transports beauftragten Dritten steht es frei, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Güter zu verladen oder bereitzustellen sind, wenn dies zum vereinbarten Verladezeitpunkt nicht geschehen ist.
7.3. Wird das Gut bis zum Ablauf der gesetzten Frist nur teilweise verladen oder zur Verfügung gestellt, so kann sennder mit der Beförderung des bereits verladenen Teils des Gutes beginnen und volle Fracht, das etwaige Standgeld sowie Ersatz der Aufwendungen, die sennder durch das Fehlen eines Teils des Gutes entstehen, verlangen; von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für dasjenige Gut in Abzug, welches sennder mit demselben Beförderungsmittel anstelle des nicht verladenen Gutes befördert.
7.4. Besteht an einer Teilbeförderung kein Interesse, ist sennder berechtigt, den Auftrag zu kündigen und nach seiner Wahl entweder die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was sennder infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder pauschal die Hälfte der vereinbarten Fracht (Fautfracht) zu verlangen.
7.5. Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtführer die Güter auf Kosten und Risiko des Auftraggebers entladen und einlagern, vom Auftraggeber verlangen, dass dieser das Gut unverzüglich entlädt. sennder braucht das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für seinen Betrieb und ohne Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen möglich ist.
7.6. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte von sennder im Fall der Kündigung eines Speditionsauftrags bleiben unberührt.
8. Vergütungen und Aufwendungsersatz
8.1. Für die Besorgung der Versendung und die eventuelle Erbringung von Nebenleistungen erhält sennder vom Auftraggeber die im Speditionsauftrag vereinbarte Vergütung.
8.2. Angebote von sennder und Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten Leistungen, Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit und ein im Wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung, Weitergeltung der bisherigen der Vereinbarung zugrunde liegenden Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife, unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen sowie unveränderte öffentliche Abgaben, Energie- und Personalkosten voraus, es sei denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände bei Vertragsschluss vorhersehbar gewesen.
8.3. sennder ist berechtigt, die Preise mit einer Vorankündigungsfrist von zwei (2)
Wochen anzupassen, soweit (i) sich der Verbraucherpreisindex der Bundesrepublik Deutschland (Quelle ist der durch „DESTATIS“ veröffentlichte Index) im aktuellen Vertragsjahr im Vergleich zum Vorjahr verändert hat oder (ii) sich Kosteneinflussfaktoren außerhalb des Verantwortungsbereiches von sennder verändert haben (Gesetzesänderung, behördliche Auflagen, neu eingeführte Abgaben und Kosten) oder (iii) die durch sennder beauftragten Dienstleister ihrerseits die Preise erhöhen.
8.4. sennder kann vom Auftraggeber die Erstattung von Aufwendungen für das zu transportierende Gut verlangen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar, aber notwendig waren. sennder wird sich vor der Entstehung solcher Aufwendungen mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen und von ihm diesbezüglichen Anweisungen einholen, es sei denn, dies ist für sennder aufgrund besonderer Umstände, z.B. wegen bestehender Dringlichkeit, unzumutbar oder anderweitig unzumutbar.
8.5. Der Auftraggeber hat sennder alle Mehrkosten zu erstatten, die auf unrichtigen Angaben beruhen, die sennder bei der Durchführung des Transports übermittelt wurden (insbesondere falsche Datums-, Zeit- oder Adressangaben).
9. Ver-, Entlade- und Standzeiten
Wartezeiten von sennder oder einem von sennder beauftragten Dritten während der Be- und Entladung, die weder von sennder noch von dem Dritten zu vertreten sind, werden vergütet durch Zahlung eines Standgeldes, also einer besonderen leistungsbezogenen Vergütung dafür, dass sennder oder der durch sennder beauftragte Dritte sein Transportmittel über die angemessene Lade- und Entladezeit hinaus zur Verfügung stellt.
Die Wartezeit errechnet sich aus der vereinbarten Beladezeit und der vereinbarten Entladezeit.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte, ansonsten eine angemessene Ver- oder Entladezeit einzuhalten. Die Ver- oder Entladezeit für Straßenfahrzeuge beträgt unabhängig von der Anzahl der Sendungen pro Ver- oder Entladestelle (i) bei auf Paletten aller Art verladenen Gütern a. bis zehn (10) Europalettenstellplätze höchstens dreißig (30) Minuten, b. bis zwanzig (20) Europalettenstellplätze höchstens sechzig (60) Minuten, c. über zwanzig (20) Europalettenstellplätze höchstens neunzig (90) Minuten; (ii) in allen anderen Fällen bei Gütern mit einem umzuschlagenden Gewicht a. bis drei (3) Tonnen höchstens dreißig (30) Minuten, b. bis sieben Tonnen höchstens sechzig (60) Minuten, c. über sieben (7) Tonnen höchstens 120 Minuten.
Die Ver- oder Entladezeit beginnt mit der Ankunft des Straßenfahrzeugs an der Ver- oder Entladestelle und endet, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist und er die Abfahrt des Straßenfahrzeugs freigegeben hat. Ist jedoch für die Ankunft des Straßenfahrzeugs am Ver- oder Entladeort die Nutzung eines Zeitfenstermanagementsystems vereinbart, so beginnt die Ver- oder Entladezeit nicht vor der für die Gestellung vereinbarten Uhrzeit.
Wird die Ver- oder Entladezeit aus Gründen, die nicht dem Risikobereich von sennder zuzurechnen sind, überschritten, hat der Auftraggeber sennder das vereinbarte, ansonsten ein angemessenes Standgeld als Vergütung zu zahlen.
Bei Überschreitung der unentgeltlichen Wartezeit wird ein Standgeld von 45,00 EUR pro angefangene Stunde, berechnet in 15-Minuten-Schritten, erhoben (Anhang 1), soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften einen höheren Betrag festlegen. Eine Obergrenze ist nicht vereinbart. Die Wartezeit bei der Grenzabfertigung ist bis zu zwei (2) Stunden kostenlos, danach wird die Wartezeit nach den oben genannten Tarifen berechnet.
Macht sennder von seinem Recht auf Versendung als Sammelladung (§ 460 HGB) Gebrauch, so betrachten die Parteien die vereinbarte Vergütung als angemessene Vergütung.
Alle in diesen AGB geregelten Vergütungen und sonstigen Leistungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
10. Zahlung, Preise und Rechnungsstellung
10.1. sennder übersendet dem Auftraggeber nach Durchführung des Transports eine Rechnung per E-Mail oder auf andere geeignete Weise. Auf Wunsch stellt sennder dem Auftraggeber auch eine Rechnung in Papierform aus. sennder berechnet dem Auftraggeber 10,00 EUR für die Rücksendung des originalen CMR-Frachtbriefes. Soweit der Auftraggeber weitergehende Beförderungsdokumente anfordert, berechnet sennder dem Auftraggeber hierfür eine Gebühr.
10.2. Rechnungen von sennder sind dreißig (30) Tage nach Rechnungsstellung (Rechnungsdatum) zur Zahlung fällig. sennder gewährt keine Preisnachlässe (Skonti oder Rabatte) auf den Rechnungsbetrag, es sei denn, die Parteien haben schriftlich (Textform ausreichend) etwas anderes vereinbart. In den in Ziffer 7.1. genannten Fällen ist sennder berechtigt, die Zahlungsziele anzupassen.
11. Haftung von sennder
11.1. sennder haftet nach den Bestimmungen der ADSp 2017, soweit diese nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
11.2. Soweit die ADSp 2017 für die tatsächlich erbrachten logistischen Leistungen keine Anwendung finden, richten sich die Leistungen und die Haftung von sennder nach den Logistik-AGB 2019 (Allgemeine Geschäftsbedingungen für Logistikdienstleister).
12. Versicherung
12.1. sennder hat eine Verkehrshaftungsversicherung abgeschlossen und wird dem Auftraggeber auf Wunsch eine entsprechende Versicherungsbestätigung per E-Mail zusenden.
13. Aufrechnung und Abtretung
13.1. Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung berechtigt, es sei denn, seine Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Dies gilt nicht für Ansprüche von sennder.
13.2. Soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, alle oder einzelne Rechte aus diesem Vertragsverhältnis in Textform ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei abzutreten oder zu übertragen.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Speditionsauftrag zwischen sennder und dem Auftraggeber ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Erfüllungsort ist Berlin.
14.3. Wenn Textform vereinbart wurde, ist jede strengere Form (z.B. Schriftform) ausreichend.
14.4. Regelungslücken sind auf der Grundlage des geltenden Rechts durch Regelungen zu schließen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit als möglich entsprechen.
14.5. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zu einer Gesamtnichtigkeit dieser Bedingungen.
14.6. Die vorliegenden AGB können in anderen Sprachen als Deutsch abgefasst werden. Im Falle eines Widerspruchs oder einer Unstimmigkeit zwischen der deutschen Fassung und einer anderen Sprachfassung ist die deutsche Fassung maßgebend und gilt als maßgeblicher Text.
Anhang 1